Art des Inhalts |
Kommentar |
Titel |
Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen |
Person(en) |
Meyer-Goßner, Lutz (Verfasser)
Schmitt, Bertram (Verfasser) |
Organisation(en) |
Verlag C.H. Beck (Verlag) |
Ausgabe |
60. Auflage |
Verlag |
München : C.H. Beck |
Zeitliche Einordnung |
Erscheinungsdatum: 2017 |
Umfang/Format |
LXXI, 2512 Seiten ; 20 cm |
EAN |
9783406703843 |
Hiermit wird wieder die jährliche Neuauflage des Kommentars vorgelegt; sie
befindet sich hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum durchgängig
auf dem Stand vom 1. März 2017.
Die StPO ist in dem seit Erscheinen der Vorauflage abgelaufenen Jahr durch sieben
Gesetze geändert worden, wovon insbesondere hervorzuheben sind das „Gesetz
zur Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des BZRG sowie
des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 14.10.2016" mit Änderung der §§ 100a,
100c . ,. 100g, 154a, 397a, das „50. 'Gesetz zur Änderung des StGB vom 4.11.2016"
mit Anderung der §§ 53, 100a, 100c, 100g, 112a, 255a, 395, 397a und das Gesetz
zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
vom 8.7.2016 mit Änderung des § 463 (zu den weiteren vier Änderungsgesetzen
vgl die Übersicht auf der Seite LIV).
Aus der Vielzahl der neuen Entscheidungen — vor allem des BVerfG und des
BGH, aber auch des EGMR und des EuGH — sei hier beispielsweise auf die Entscheidungen
des BVerfG zur Überwachung des sog Surfverhaltens (2 BvR 1454/13
vom 6.7.2016), des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 15.6.2016 (NJW
2017, 94) zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1
StPO, des BGH vom 6.10.2016 (NJW 2017, 280) über die Zuständigkeit des
Landgerichts zur Verweisung gemäß § 270 StPO nach Scheitern von Verständigungsgesprächen,
des BGH vom 10.9.2016 zur Videovernehmung nach § 247a
StPO (NJW 2017, 181) sowie auf eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG (zB
2 BvR 2011/16 vom 16.1.2017) und des BGH zu Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes
im laufenden Geschäftsjahr nach § 21e III GVG hingewiesen. Entscheidungen
der Oberlandesgerichte machten teilweise Neukommentierungen zu
aktuellen Rechtsfragen um sog „Bitcoins" und „Dashcams" sowie zur Akteneinsicht
in Telekommunikationsdaten erforderlich. Aus dem neu verarbeiteten Schrifttum
seien hier nur die Festschrift für Jürgen Wessing und die Gedächtnisschrift für
Edda Weßlau erwähnt.