Verlag |
Verlag C.H. Beck (Verlag) |
Auflage |
23. Auflage 2017 |
Verlag |
München : C.H. Beck |
Zeitliche Einordnung |
Erscheinungsdatum: 2017 |
EAN |
9783406707674 |
In die Neuauflage waren die umfängliche Rechtsprechung und das Schrifttum
des letzten Jahres einzuarbeiten. Sie betrafen ua Probleme, die sich aus der unionsrechtlich
veranlassten Ausweitung des Umweltrechtsschutzes ergeben und denen
mitunter — wenn auch unserer Ansicht nach zu Unrecht — die Bedeutung eines
Systemwechsels des Verwaltungsrechtsschutzes beigemessen wird. Neu eingearbeitet
wurde auch der am 1.1.2017 in Kraft getretene § 35a VwVfG, der den vollautomatisierten
Erlass von Verwaltungsakten zum Gegenstand hat und eine wichtige
Weichenstellung für die Zukunft vornimmt.
Grundlegend überarbeitet und weitgehend neu geschrieben wurden die Ausführungen
zum Rechtsschutz bei normativem Unrecht. Abweichend von der bisher
im Kommentar vertretenen Auffassung wird nunmehr in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG davon ausgegangen, dass der
Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften stets eine verwaltungsrechtliche
Streitigkeit zum Gegenstand hat und deshalb den Verwaltungsgerichten
obliegt. Der auch unter Zugrundelegung dieser Ansicht nach wie vor sehr strittigen
Frage, wie dieser Rechtsschutz auszusehen hat, wird näher nachgegangen und
dabei untersucht, wie sich dieser Rechtsschutz in das verwaltungsprozessuale
Rechtsschutzsystem einfügen lässt. Plädiert wird auch für die nach Ansicht der
Autoren gebotene und überfällige Einbeziehung auch formeller, vom Parlament
erlassener Gesetze in die verfassungsgesetzliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19
Abs 4 GG. Der hiernach geforderte Rechtsschutz lässt sich bei bestimmten Fallkonstellationen
nicht mehr allein durch inzidente fachgerichtliche Normenkontrollen
iVm Art 100 GG sicherstellen und macht insoweit eine unmittelbar zu
erhebende Rechtssatzverfassungsbeschwerde unumgänglich. Insoweit bedarf die
Befristung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde durch § 93 Abs 3 BVerfGG
einer partiellen Korrektur.